1 Die Bayerische Zahnzusatzversicherung belohnt Versicherte, die ein geführtes Bonusheft vorweisen können. Im Bereich Zahnersatz werden Erstattungssätze inkl. GKV wie folgt erhöht: Zeitraum Bonusheft weniger als 5 Jahre 60 %, mindestens 5 Jahre 65 % und mindestens 10 Jahre 70 %. Die Vergabe der Prozente wird nicht beim Versicherungsbeginn festgelegt, sondern vor eventuellen Behandlungen, bei der ein Heil- und Kostenplan erstellt wird. So hat der Versicherte die Möglichkeit, durch regelmäßige Teilnahme von Vorsorgeuntersuchungen, die Erstattungssätze im Bereich Zahnersatz zu erhöhen.
1 Die Bayerische Zahnzusatzversicherung belohnt Versicherte, die ein geführtes Bonusheft vorweisen können. Im Bereich Zahnersatz werden Erstattungssätze inkl. GKV wie folgt erhöht: Zeitraum Bonusheft weniger als 5 Jahre 60 %, mindestens 5 Jahre 65 % und mindestens 10 Jahre 70 %. Die Vergabe der Prozente wird nicht beim Versicherungsbeginn festgelegt, sondern vor eventuellen Behandlungen, bei der ein Heil- und Kostenplan erstellt wird. So hat der Versicherte die Möglichkeit, durch regelmäßige Teilnahme von Vorsorgeuntersuchungen, die Erstattungssätze im Bereich Zahnersatz zu erhöhen.
1Erstattung im Rahmen der Hauptleistung. Die Bayrische Zahnzusatzversicherung belohnt Versicherte, die ein geführtes Bonusheft vorweisen können. Im Bereich Zahnersatz werden Erstattungssätze inkl. GKV wie folgt erhöht: Zeitraum Bonusheft weniger als 5 Jahre 60 %, mindestens 5 Jahre 65 % und mindestens 10 Jahre 70 %. Die Vergabe der Prozente wird nicht beim Versicherungsbeginn festgelegt, sondern vor eventuellen Behandlungen, bei der ein Heil- und Kostenplan erstellt wird. So hat der Versicherte die Möglichkeit, durch regelmäßige Teilnahme von Vorsorgeuntersuchungen, die Erstattungssätze im Bereich Zahnersatz zu erhöhen.
2 Erstattung nur, wenn für die Maßnahme insgesamt keine Leistungspflicht der GKV besteht.
1Angeratene oder beabsichtigte Behandlungen können unter Berücksichtigung der Wartezeit mitversichert werden (z.B. eine Füllung). Es werden bei bestimmten Behandlungen (z.B. Zahnbehandlungen) mit verminderter Leistungsstaffel oder Leistungsausschlusst policert.
Ab dem 5. Kalenderjahr oder bei Maßnahmen, die nachweislich nach Versicherungsbeginn durch einen Unfall eingetreten sind, entfällt die Leistungsbegrenzung.
Ab dem 5. Kalenderjahr oder bei Maßnahmen, die nachweislich nach Versicherungsbeginn durch einen Unfall eingetreten sind, entfällt die Leistungsbegrenzung.
Ab dem 5. Kalenderjahr oder bei Maßnahmen, die nachweislich nach Versicherungsbeginn durch einen Unfall eingetreten sind, entfällt die Leistungsbegrenzung.