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Zahnzusatz­versicherung kündigen und wechseln


Sie sollten regelmäßig Ihre Versicherungen hinsichtlich der Leistung und Kosten prüfen. Ein Tarifwechsel kann viele Vorteile haben. So kann es Zahnzusatzversicherungen mit der gleichen Leistung zu einem besseren Preis oder zum gleichen Preis mit einer besseren Leistung geben. Auch wenn Ihnen der Leistungsumfang Ihrer aktuellen Zahnzusatzversicherung nicht mehr zusagt, sollten Sie prüfen, ob es nicht eine Zahnversicherung gibt, die Ihre Ansprüche besser abdeckt. Bei einer Zahnzusatzversicherung ergeben sich aber einige Besonderheiten, die Sie unbedingt beachten sollten.

Kündigungsfrist bei Zahnzusatzversicherung

Die Kündigungsfristen bei Zahnzusatzversicherungen können sehr unterschiedlich ausfallen. Anders als bei anderen Versicherungsarten, wo man eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende hat, gelten bei Zahnzusatzversicherungen teilweise andere Kündigungsfristen. Prüfen Sie in Ihrer Versicherungspolice unter dem Punkt „Vertragsdauer“ die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist ihrer aktuellen Zahnzusatzversicherung. In der Regel beträgt die Mindestlaufzeit von Zahnzusatzversicherungen, die nach 2008 abgeschlossen wurden, ein bis zwei Jahre. Wenn Ihr Zahnzusatztarif noch in der Mindestlaufzeit liegt, müssen Sie in der Regel 3 Monate vor Ende der Mindestlaufzeit kündigen. Sobald die Mindestvertragslaufzeit erfüllt wurde, können Sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Wenn Ihre Beiträge angehoben wurden, haben Sie in jedem Fall ein Sonderkündigungsrecht, selbst wenn die Mindestvertragslaufzeit noch nicht erfüllt wurde.

Unser Tipp: Sie sollten Ihre Zahnzusatzversicherung nicht wechseln, wenn Sie zum Ende Ihrer Mindestlaufzeit in Behandlung sein sollten. Nach dem Zeitpunkt der Kündigung lehnen Versicherer die Erstattung von Behandlungen meist ab.

Zahnzusatzversicherung wechseln – Wartezeiten beachten

Ein weiterer, sehr wichtiger Punkt betrifft die Wartzeiten, die viele Versicherer haben. Insbesondere für Zahnersatz gilt häufig eine Wartezeit von 8 Monaten bis solche Behandlungen von der Zahnzusatzversicherung gedeckt werden. Wenn Ihr Zahnarzt Ihnen eine Behandlung empfohlen hat, würde diese Behandlung nicht von der neuen Zahnversicherung gedeckt werden. Falls also eine Behandlung bei Ihrem Zahnarzt vorgesehen ist, sollten Sie diese noch abwarten und danach erst kündigen. Eine Ausnahmeregelung gibt es bei allen Versicherern, wenn die Behandlung mit Zahnersatz auf Grund eines Unfalles erfolgen muss. Für alle, die keine Wartezeiten in Kauf nehmen möchten, gibt es noch Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeiten (Link: zahnzusatzversicherung\ohne_wartezeit). Ein Wechsel kann sich insbesondere dann lohnen, wenn eine Zahnversicherung ohne Wartezeit und mit den gleichen Leistungen, wie Ihre aktuelle Zahnzusatzversicherung, zu einem niedrigeren Preis finden. Alternativ eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit zum gleichen Preis, wie ihre aktuelle Zahnversicherung, aber mit mehr Leistung.

Eine Auswahl an Zahnzusatzversicherungen finden Sie auch in unserem BONMIO-Zahnzusatzversicherungsvergleich

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